Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Seit dem 28. Juni 2025 gelten in Deutschland Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten. Diese Seite gibt einen Überblick: was das Gesetz regelt, wen es betreffen kann und welche Rolle PDFs dabei spielen.
Allgemeiner Überblick, keine Rechtsberatung. Diese Seite fasst Grundlagen vereinfacht zusammen. Sie ist ein Entwurf und wird derzeit fachlich geprüft. Ob und wie das BFSG für Ihr Angebot gilt, hängt vom Einzelfall ab.
Was das BFSG regelt
Das BFSG setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um, bekannt als European Accessibility Act. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienstleistungen des täglichen Lebens möglichst ohne fremde Hilfe nutzen können, vom Onlineshop bis zum Fahrkartenautomaten.
Die Anforderungen im Einzelnen beschreibt eine Verordnung zum Gesetz, die BFSGV. Anders als die Regeln für öffentliche Stellen richtet sich das BFSG an Wirtschaftsakteure: an Hersteller, Importeure und Händler von Produkten sowie an Anbieter von Dienstleistungen.
Auf einen Blick
- Vollständiger Name
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
- Europäische Grundlage
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act)
- Anzuwenden seit
- 28. Juni 2025, mit Übergangsregeln
- Einzelheiten
- Verordnung zum BFSG (BFSGV)
- Aufsicht
- Marktüberwachungsbehörden der Länder
Wen das BFSG betreffen kann
Das Gesetz gilt nicht für alle Unternehmen, sondern für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden. Ob ein Angebot erfasst ist, hängt von der Art der Leistung und der Zielgruppe ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
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Produkte (Auswahl)
- Computer, Notebooks, Tablets und ihre Betriebssysteme für Verbraucher
- Selbstbedienungsterminals, etwa Geld-, Fahrkarten- und Check-in-Automaten
- Smartphones und andere Endgeräte für Telekommunikation
- Geräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
- E-Book-Lesegeräte
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Dienstleistungen (Auswahl)
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, zum Beispiel Onlineshops und Buchungsportale
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und die dafür bestimmte Software
- Telekommunikationsdienste
- Bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, etwa Websites, Apps, elektronische Tickets und Reiseinformationen
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen. Gemeint sind in der Regel Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
Was das Gesetz verlangt
Die Pflichten hängen davon ab, ob Sie ein Produkt herstellen oder vertreiben oder eine Dienstleistung anbieten. Vereinfacht lassen sich drei Bereiche unterscheiden:
- Barrierefreiheitsanforderungen: Produkte und Dienstleistungen sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein. Die BFSGV beschreibt, was das im Einzelnen bedeutet, etwa für Websites, Apps und bereitgestellte Informationen.
- Informationen zur Barrierefreiheit: Anbieter von Dienstleistungen erläutern in allgemein verständlicher Form, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise.
- Pflichten rund um Produkte: Hersteller, Importeure und Händler haben jeweils eigene Pflichten, etwa zur Konformitätsbewertung, zur CE-Kennzeichnung und zu barrierefreien Gebrauchsanleitungen.
In engen Grenzen sind Ausnahmen möglich, etwa wenn eine Anforderung zu einer grundlegenden Veränderung der Leistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde. Das muss in der Regel begründet und dokumentiert werden.
Technische Orientierung
Für die technische Umsetzung wird in der Praxis häufig die EN 301 549 herangezogen. Harmonisierte Normen speziell für den European Accessibility Act werden auf europäischer Ebene erarbeitet (Stand: Oktober 2026).
Ab wann das BFSG gilt
Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Es betrifft vor allem Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden, und Dienstleistungen, die ab diesem Tag für Verbraucher erbracht werden. Für bestehende Angebote sieht das Gesetz Übergangsregeln vor, zum Beispiel:
- Produkte, die ein Anbieter schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für seine Dienstleistungen eingesetzt hat, darf er für ähnliche Dienstleistungen in der Regel bis zum 27. Juni 2030 weiter einsetzen.
- Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030.
- Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, dürfen grundsätzlich bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter genutzt werden, längstens 15 Jahre.
Die Übergangsregeln sind eng gefasst. Ob sie auf ein konkretes Angebot zutreffen, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Aufsicht und mögliche Folgen
Die Einhaltung überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können Angebote prüfen, Nachbesserungen verlangen und dafür Fristen setzen. Werden Mängel nicht behoben, kommen als letztes Mittel auch Anordnungen in Betracht, ein Produkt nicht weiter bereitzustellen oder eine Dienstleistung einzustellen.
Für bestimmte Verstöße sieht das Gesetz Bußgelder vor; ihre Höhe hängt von der Art des Verstoßes ab. Verbraucher und anerkannte Verbände können sich an die Behörde wenden und sie auffordern, tätig zu werden.
Einordnung
Wie streng und wie häufig die Behörden in der Praxis prüfen, lässt sich derzeit noch nicht verlässlich abschätzen. Sinnvoll ist, die eigenen Angebote frühzeitig zu überprüfen und offene Punkte nachvollziehbar zu dokumentieren.
Wo PDFs ins Spiel kommen
Das BFSG behandelt PDFs nicht als eigene Kategorie. Relevant werden sie, wenn sie Teil einer erfassten Dienstleistung sind, also Informationen enthalten, die Verbraucher brauchen, um die Dienstleistung zu nutzen. Mögliche Beispiele:
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Verträge und Vertragsunterlagen
Vertragsdokumente, Bedingungen und Vorabinformationen, die etwa im Onlinehandel oder im Bankgeschäft als PDF bereitgestellt werden.
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Kontoauszüge und Mitteilungen
Kontoauszüge, Abrechnungen und andere Mitteilungen im Rahmen von Bankdienstleistungen für Verbraucher.
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Produkt- und Preisinformationen
Datenblätter, Preisübersichten oder Anleitungen, die in einem Onlineshop zum Download angeboten werden.
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Tickets und Reiseinformationen
Elektronische Tickets und Reiseinformationen bei Personenbeförderungsdiensten.
Nicht jedes PDF ist erfasst
Für Inhalte von Websites und Apps sind Ausnahmen vorgesehen, etwa für Dateien aus Büroanwendungen wie PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, und für Archive, die danach nicht mehr bearbeitet werden. Werden solche Dokumente aktualisiert oder neu bereitgestellt, kann die Ausnahme entfallen.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für Angebote an Unternehmen?
In der Regel nicht. Das Gesetz zielt auf Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Richtet sich ein Angebot sowohl an Unternehmen als auch an Verbraucher, sollte im Einzelfall geprüft werden, welche Teile erfasst sind.
Müssen wir ältere PDFs nachträglich barrierefrei machen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Für Dateien aus Büroanwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, ist eine Ausnahme vorgesehen. Werden Dokumente aber weiter als Teil einer erfassten Dienstleistung genutzt oder aktualisiert, ist es meist sinnvoll, sie barrierefrei bereitzustellen.
Reicht ein PDF nach PDF/UA aus?
Ein PDF nach PDF/UA ist eine gute technische Grundlage. Ob die Anforderungen erfüllt sind, hängt aber auch vom Inhalt ab, etwa von treffenden Alternativtexten und einer sinnvollen Lesereihenfolge, und vom Zusammenspiel mit Website oder App. Mehr dazu auf der Seite PDF/UA.
Kann EqualDoc sagen, ob wir unter das BFSG fallen?
Nein. EqualDoc bereitet PDFs technisch barrierefrei auf und prüft sie gegen die maschinell prüfbaren Anforderungen von PDF/UA und EN 301 549. Ob und wie das BFSG für Ihr Angebot gilt, ist eine rechtliche Frage. EqualDoc stellt keine Bescheinigungen aus und bietet keine Rechtsberatung.
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