Das Barrierefreiheits­stärkungs­gesetz (BFSG)

Seit dem 28. Juni 2025 gelten in Deutschland Barrierefreiheits­anforderungen für bestimmte Produkte und Dienst­leistungen, die sich an Verbraucher richten. Diese Seite gibt einen Überblick: was das Gesetz regelt, wen es betreffen kann und welche Rolle PDFs dabei spielen.

Allgemeiner Überblick, keine Rechtsberatung. Diese Seite fasst Grundlagen vereinfacht zusammen. Sie ist ein Entwurf und wird derzeit fachlich geprüft. Ob und wie das BFSG für Ihr Angebot gilt, hängt vom Einzelfall ab.

Was das BFSG regelt

Das BFSG setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um, bekannt als European Accessibility Act. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienst­leistungen des täglichen Lebens möglichst ohne fremde Hilfe nutzen können, vom Onlineshop bis zum Fahrkarten­automaten.

Die Anforderungen im Einzelnen beschreibt eine Verordnung zum Gesetz, die BFSGV. Anders als die Regeln für öffentliche Stellen richtet sich das BFSG an Wirtschafts­akteure: an Hersteller, Importeure und Händler von Produkten sowie an Anbieter von Dienst­leistungen.

Auf einen Blick

Vollständiger Name
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheits­anforderungen für Produkte und Dienst­leistungen
Europäische Grundlage
Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act)
Anzuwenden seit
28. Juni 2025, mit Übergangs­regeln
Einzelheiten
Verordnung zum BFSG (BFSGV)
Aufsicht
Marktüberwachungs­behörden der Länder

Wen das BFSG betreffen kann

Das Gesetz gilt nicht für alle Unternehmen, sondern für bestimmte Produkte und Dienst­leistungen, die Verbrauchern angeboten werden. Ob ein Angebot erfasst ist, hängt von der Art der Leistung und der Zielgruppe ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.

  • Produkte (Auswahl)

    • Computer, Notebooks, Tablets und ihre Betriebssysteme für Verbraucher
    • Selbstbedienungs­terminals, etwa Geld-, Fahrkarten- und Check-in-Automaten
    • Smartphones und andere Endgeräte für Telekommunikation
    • Geräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
    • E-Book-Lesegeräte
  • Dienstleistungen (Auswahl)

    • Dienst­leistungen im elektronischen Geschäfts­verkehr, zum Beispiel Onlineshops und Buchungsportale
    • Bank­dienst­leistungen für Verbraucher
    • E-Books und die dafür bestimmte Software
    • Telekommunikations­dienste
    • Bestimmte Elemente von Personen­beförderungs­diensten, etwa Websites, Apps, elektronische Tickets und Reise­informationen

Ausnahme für Kleinst­unternehmen

Kleinst­unternehmen, die Dienst­leistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen. Gemeint sind in der Regel Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahres­bilanzsumme. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.

Was das Gesetz verlangt

Die Pflichten hängen davon ab, ob Sie ein Produkt herstellen oder vertreiben oder eine Dienst­leistung anbieten. Vereinfacht lassen sich drei Bereiche unterscheiden:

  • Barrierefreiheits­anforderungen: Produkte und Dienst­leistungen sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein. Die BFSGV beschreibt, was das im Einzelnen bedeutet, etwa für Websites, Apps und bereitgestellte Informationen.
  • Informationen zur Barrierefreiheit: Anbieter von Dienst­leistungen erläutern in allgemein verständlicher Form, wie ihre Dienst­leistung die Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise.
  • Pflichten rund um Produkte: Hersteller, Importeure und Händler haben jeweils eigene Pflichten, etwa zur Konformitäts­bewertung, zur CE-Kennzeichnung und zu barrierefreien Gebrauchs­anleitungen.

In engen Grenzen sind Ausnahmen möglich, etwa wenn eine Anforderung zu einer grundlegenden Veränderung der Leistung oder zu einer unverhältnis­mäßigen Belastung führen würde. Das muss in der Regel begründet und dokumentiert werden.

Technische Orientierung

Für die technische Umsetzung wird in der Praxis häufig die EN 301 549 herangezogen. Harmonisierte Normen speziell für den European Accessibility Act werden auf europäischer Ebene erarbeitet (Stand: Oktober 2026).

Mehr zu WCAG und EN 301 549

Ab wann das BFSG gilt

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Es betrifft vor allem Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden, und Dienst­leistungen, die ab diesem Tag für Verbraucher erbracht werden. Für bestehende Angebote sieht das Gesetz Übergangs­regeln vor, zum Beispiel:

  • Produkte, die ein Anbieter schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für seine Dienst­leistungen eingesetzt hat, darf er für ähnliche Dienst­leistungen in der Regel bis zum 27. Juni 2030 weiter einsetzen.
  • Verträge über Dienst­leistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030.
  • Selbstbedienungs­terminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, dürfen grundsätzlich bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungs­dauer weiter genutzt werden, längstens 15 Jahre.

Die Übergangs­regeln sind eng gefasst. Ob sie auf ein konkretes Angebot zutreffen, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Aufsicht und mögliche Folgen

Die Einhaltung überwachen die Marktüberwachungs­behörden der Länder. Sie können Angebote prüfen, Nachbesserungen verlangen und dafür Fristen setzen. Werden Mängel nicht behoben, kommen als letztes Mittel auch Anordnungen in Betracht, ein Produkt nicht weiter bereitzustellen oder eine Dienst­leistung einzustellen.

Für bestimmte Verstöße sieht das Gesetz Bußgelder vor; ihre Höhe hängt von der Art des Verstoßes ab. Verbraucher und anerkannte Verbände können sich an die Behörde wenden und sie auffordern, tätig zu werden.

Einordnung

Wie streng und wie häufig die Behörden in der Praxis prüfen, lässt sich derzeit noch nicht verlässlich abschätzen. Sinnvoll ist, die eigenen Angebote frühzeitig zu überprüfen und offene Punkte nachvollziehbar zu dokumentieren.

Wo PDFs ins Spiel kommen

Das BFSG behandelt PDFs nicht als eigene Kategorie. Relevant werden sie, wenn sie Teil einer erfassten Dienst­leistung sind, also Informationen enthalten, die Verbraucher brauchen, um die Dienst­leistung zu nutzen. Mögliche Beispiele:

  • Verträge und Vertrags­unterlagen

    Vertragsdokumente, Bedingungen und Vorab­informationen, die etwa im Onlinehandel oder im Bankgeschäft als PDF bereitgestellt werden.

  • Kontoauszüge und Mitteilungen

    Kontoauszüge, Abrechnungen und andere Mitteilungen im Rahmen von Bank­dienst­leistungen für Verbraucher.

  • Produkt- und Preis­informationen

    Datenblätter, Preis­übersichten oder Anleitungen, die in einem Onlineshop zum Download angeboten werden.

  • Tickets und Reise­informationen

    Elektronische Tickets und Reise­informationen bei Personen­beförderungs­diensten.

Nicht jedes PDF ist erfasst

Für Inhalte von Websites und Apps sind Ausnahmen vorgesehen, etwa für Dateien aus Büro­anwendungen wie PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, und für Archive, die danach nicht mehr bearbeitet werden. Werden solche Dokumente aktualisiert oder neu bereitgestellt, kann die Ausnahme entfallen.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für Angebote an Unternehmen?

In der Regel nicht. Das Gesetz zielt auf Produkte und Dienst­leistungen für Verbraucher. Richtet sich ein Angebot sowohl an Unternehmen als auch an Verbraucher, sollte im Einzelfall geprüft werden, welche Teile erfasst sind.

Müssen wir ältere PDFs nachträglich barrierefrei machen?

Das hängt vom Einzelfall ab. Für Dateien aus Büro­anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, ist eine Ausnahme vorgesehen. Werden Dokumente aber weiter als Teil einer erfassten Dienst­leistung genutzt oder aktualisiert, ist es meist sinnvoll, sie barrierefrei bereitzustellen.

Reicht ein PDF nach PDF/UA aus?

Ein PDF nach PDF/UA ist eine gute technische Grundlage. Ob die Anforderungen erfüllt sind, hängt aber auch vom Inhalt ab, etwa von treffenden Alternativ­texten und einer sinnvollen Lese­reihenfolge, und vom Zusammenspiel mit Website oder App. Mehr dazu auf der Seite PDF/UA.

Kann EqualDoc sagen, ob wir unter das BFSG fallen?

Nein. EqualDoc bereitet PDFs technisch barrierefrei auf und prüft sie gegen die maschinell prüfbaren Anforderungen von PDF/UA und EN 301 549. Ob und wie das BFSG für Ihr Angebot gilt, ist eine rechtliche Frage. EqualDoc stellt keine Bescheinigungen aus und bietet keine Rechts­beratung.

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