Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor
Für Behörden, öffentliche Hochschulen und andere öffentliche Stellen bestehen rechtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites, Apps und digitalen Dokumenten. Diese Seite ordnet die wichtigsten Regelungen ein und erklärt, was sie für barrierefreie PDFs bedeuten.
Allgemeiner Überblick, keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regelungen gelten, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
EU, Bund und Länder
Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. In Deutschland ist sie auf zwei Ebenen umgesetzt:
- Bund: Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) gelten für öffentliche Stellen des Bundes.
- Länder: Für Landes- und Kommunalverwaltungen, Hochschulen der Länder und weitere Stellen gelten die Gesetze und Verordnungen der Länder. Sie beruhen auf denselben europäischen Vorgaben, können sich im Detail aber unterscheiden.
Auf einen Blick
- EU-Richtlinie
- (EU) 2016/2102
- Bund
- BGG und BITV 2.0
- Länder
- Eigene Landesgesetze und -verordnungen
- Harmonisierte Norm zur EU-Richtlinie
- EN 301 549 (harmonisierte Norm)
- Anwendungsfristen
- Websites seit 2019 bzw. 2020, mobile Anwendungen seit 2021
Welche Stellen erfasst sind
Öffentliche Stellen sind vor allem Behörden und Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hinzu kommen viele Einrichtungen, die im Allgemeininteresse tätig sind und überwiegend öffentlich finanziert oder beaufsichtigt werden. Welche Regeln gelten, hängt vom Träger ab:
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Bundesbehörden und Einrichtungen des Bundes
Für Bundesbehörden und viele Einrichtungen des Bundes bilden BGG und BITV 2.0 den maßgeblichen Rechtsrahmen.
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Landes- und Kommunalverwaltungen
Es gilt das jeweilige Landesrecht; die konkreten Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland.
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Hochschulen
Öffentliche Hochschulen unterliegen in der Regel dem jeweiligen Landesrecht. Für Einrichtungen des Bundes gilt Bundesrecht.
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Weitere öffentliche Einrichtungen
Etwa Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Zuordnung ergibt sich aus dem jeweiligen Bundes- oder Landesrecht.
Was verlangt wird
Inhalte sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Die BITV 2.0 verweist dafür auf harmonisierte Normen. In der Praxis ist das die EN 301 549. Sie bezieht ihrerseits die Erfolgskriterien der WCAG auf Stufe AA ein. Erfasst sind unter anderem:
- Websites und mobile Anwendungen
- Dokumente, die dort bereitgestellt werden, zum Beispiel PDFs und Office-Dateien
- auf Bundesebene auch Angebote im Intranet sowie elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe
Die BITV 2.0 sieht außerdem Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache vor.
Ausnahmen in der Richtlinie (Auswahl)
- Bestimmte Dateien aus Büroanwendungen, darunter auch entsprechende PDF-Dokumente, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sofern sie nicht für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden
- Inhalte Dritter, die die Stelle weder finanziert noch kontrolliert
- Archive, die nach dem 23. September 2019 nicht mehr bearbeitet werden
Wie Bund und Länder diese Ausnahmen übernommen haben, kann sich im Detail unterscheiden.
Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback
Öffentliche Stellen müssen für ihre Websites und Apps grundsätzlich eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen und aktuell halten. Sie enthält in der Regel:
- den Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen: vollständig, teilweise oder nicht vereinbar
- die Inhalte, die nicht barrierefrei sind, und die Gründe dafür
- einen Feedback-Mechanismus, über den Nutzende Barrieren melden und Inhalte in zugänglicher Form anfragen können
- einen Hinweis auf das Schlichtungs- oder Durchsetzungsverfahren
Nicht barrierefreie PDFs können zu den Einschränkungen gehören, die in solchen Erklärungen aufgeführt werden. Werden Dokumente barrierefrei aufbereitet, kann sich dieser Anteil entsprechend verringern.
Wie Barrierefreiheit überprüft wird
Die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen wird regelmäßig überprüft. Zusätzlich können Nutzende Barrieren melden und weitere Verfahren anstoßen.
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Regelmäßige Überprüfung
Websites und Apps öffentlicher Stellen werden auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben regelmäßig auf Barrierefreiheit überprüft. Auf Bundesebene ist dafür die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik zuständig; die Länder haben eigene Strukturen.
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Feedback und weitere Schritte
Wer auf Barrieren stößt, kann sich zunächst über den Feedback-Mechanismus an die jeweilige Stelle wenden. Wird das Anliegen dort nicht gelöst, können je nach geltendem Rechtsrahmen weitere Verfahren offenstehen, etwa ein Schlichtungs- oder Durchsetzungsverfahren. Auf Bundesebene ist dafür die Schlichtungsstelle nach dem BGG zuständig.
PDFs und Office-Dokumente
Dokumente gehören zum Inhalt einer Website, wenn sie dort zum Abruf bereitstehen. Für öffentliche Stellen sind sie deshalb grundsätzlich erfasst, oft in großer Zahl. Typische Beispiele:
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Formulare und Anträge
Formulare, die ausgefüllt oder ausgedruckt werden, und die Hinweise dazu.
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Satzungen, Ordnungen und Bekanntmachungen
Zum Beispiel Prüfungs- und Studienordnungen von Hochschulen oder amtliche Bekanntmachungen von Kommunen.
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Berichte und Broschüren
Jahresberichte, Haushaltspläne, Informationsbroschüren und Merkblätter.
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Lehr- und Informationsmaterial
Skripte, Modulhandbücher, Vorlesungsverzeichnisse und Informationen für Studierende und Beschäftigte.
Prioritäten setzen
Neue Dokumente sollten von Anfang an barrierefrei sein. Im Bestand lohnt es sich, mit häufig genutzten und für Verwaltungsverfahren wichtigen Dokumenten zu beginnen.
Häufige Fragen
Gilt die BITV 2.0 auch für unsere Hochschule?
Das hängt vom Träger ab. Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes. Hochschulen der Länder unterliegen in der Regel dem Landesrecht, das vergleichbare Anforderungen stellt und häufig auf die BITV 2.0 oder die EN 301 549 Bezug nimmt.
Müssen alle älteren PDFs barrierefrei werden?
Nicht unbedingt. Die EU-Richtlinie nimmt Dateien aus Büroanwendungen aus, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sofern sie nicht für laufende Verwaltungsverfahren gebraucht werden. Später veröffentlichte Dokumente sind grundsätzlich erfasst. Wie Ihr Landesrecht das umsetzt, sollten Sie im Einzelfall prüfen.
Was ist der Unterschied zum BFSG?
Die Regeln für den öffentlichen Sektor gelten für öffentliche Stellen. Das BFSG betrifft Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Beide stützen sich auf ähnliche Anforderungen. Mehr dazu auf der Seite BFSG.
Hilft EqualDoc bei der Erklärung zur Barrierefreiheit?
EqualDoc erstellt keine Erklärung zur Barrierefreiheit und stellt keine Bescheinigungen aus. Der Prüfbericht zeigt aber für jedes Dokument, was aufbereitet und geprüft wurde und welche Punkte offen sind. Das kann helfen, den Stand Ihrer Dokumente einzuschätzen.
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