Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor

Für Behörden, öffentliche Hochschulen und andere öffentliche Stellen bestehen rechtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites, Apps und digitalen Dokumenten. Diese Seite ordnet die wichtigsten Regelungen ein und erklärt, was sie für barrierefreie PDFs bedeuten.

Allgemeiner Überblick, keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regelungen gelten, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

EU, Bund und Länder

Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. In Deutschland ist sie auf zwei Ebenen umgesetzt:

  • Bund: Das Behinderten­gleich­stellungs­gesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informations­technik-Verordnung (BITV 2.0) gelten für öffentliche Stellen des Bundes.
  • Länder: Für Landes- und Kommunal­verwaltungen, Hochschulen der Länder und weitere Stellen gelten die Gesetze und Verordnungen der Länder. Sie beruhen auf denselben europäischen Vorgaben, können sich im Detail aber unterscheiden.

Auf einen Blick

EU-Richtlinie
(EU) 2016/2102
Bund
BGG und BITV 2.0
Länder
Eigene Landes­gesetze und -verordnungen
Harmonisierte Norm zur EU-Richtlinie
EN 301 549 (harmonisierte Norm)
Anwendungsfristen
Websites seit 2019 bzw. 2020, mobile Anwendungen seit 2021

Welche Stellen erfasst sind

Öffentliche Stellen sind vor allem Behörden und Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hinzu kommen viele Einrichtungen, die im Allgemein­interesse tätig sind und überwiegend öffentlich finanziert oder beaufsichtigt werden. Welche Regeln gelten, hängt vom Träger ab:

  • Bundesbehörden und Einrichtungen des Bundes

    Für Bundesbehörden und viele Einrichtungen des Bundes bilden BGG und BITV 2.0 den maßgeblichen Rechtsrahmen.

  • Landes- und Kommunal­verwaltungen

    Es gilt das jeweilige Landesrecht; die konkreten Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland.

  • Hochschulen

    Öffentliche Hochschulen unterliegen in der Regel dem jeweiligen Landesrecht. Für Einrichtungen des Bundes gilt Bundesrecht.

  • Weitere öffentliche Einrichtungen

    Etwa Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Zuordnung ergibt sich aus dem jeweiligen Bundes- oder Landesrecht.

Was verlangt wird

Inhalte sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Die BITV 2.0 verweist dafür auf harmonisierte Normen. In der Praxis ist das die EN 301 549. Sie bezieht ihrerseits die Erfolgs­kriterien der WCAG auf Stufe AA ein. Erfasst sind unter anderem:

  • Websites und mobile Anwendungen
  • Dokumente, die dort bereitgestellt werden, zum Beispiel PDFs und Office-Dateien
  • auf Bundesebene auch Angebote im Intranet sowie elektronisch unterstützte Verwaltungs­abläufe

Die BITV 2.0 sieht außerdem Erläuterungen in Deutscher Gebärden­sprache und in Leichter Sprache vor.

Mehr zu WCAG und EN 301 549

Ausnahmen in der Richtlinie (Auswahl)

  • Bestimmte Dateien aus Büro­anwendungen, darunter auch entsprechende PDF-Dokumente, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sofern sie nicht für laufende Verwaltungs­verfahren benötigt werden
  • Inhalte Dritter, die die Stelle weder finanziert noch kontrolliert
  • Archive, die nach dem 23. September 2019 nicht mehr bearbeitet werden

Wie Bund und Länder diese Ausnahmen übernommen haben, kann sich im Detail unterscheiden.

Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback

Öffentliche Stellen müssen für ihre Websites und Apps grundsätzlich eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen und aktuell halten. Sie enthält in der Regel:

  • den Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen: vollständig, teilweise oder nicht vereinbar
  • die Inhalte, die nicht barrierefrei sind, und die Gründe dafür
  • einen Feedback-Mechanismus, über den Nutzende Barrieren melden und Inhalte in zugänglicher Form anfragen können
  • einen Hinweis auf das Schlichtungs- oder Durchsetzungs­verfahren

Nicht barrierefreie PDFs können zu den Einschränkungen gehören, die in solchen Erklärungen aufgeführt werden. Werden Dokumente barrierefrei aufbereitet, kann sich dieser Anteil entsprechend verringern.

Wie Barrierefreiheit überprüft wird

Die Einhaltung der Barrierefreiheits­anforderungen wird regelmäßig überprüft. Zusätzlich können Nutzende Barrieren melden und weitere Verfahren anstoßen.

  • Regelmäßige Überprüfung

    Websites und Apps öffentlicher Stellen werden auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben regelmäßig auf Barrierefreiheit überprüft. Auf Bundesebene ist dafür die Überwachungs­stelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informations­technik zuständig; die Länder haben eigene Strukturen.

  • Feedback und weitere Schritte

    Wer auf Barrieren stößt, kann sich zunächst über den Feedback-Mechanismus an die jeweilige Stelle wenden. Wird das Anliegen dort nicht gelöst, können je nach geltendem Rechtsrahmen weitere Verfahren offenstehen, etwa ein Schlichtungs- oder Durchsetzungs­verfahren. Auf Bundesebene ist dafür die Schlichtungs­stelle nach dem BGG zuständig.

PDFs und Office-Dokumente

Dokumente gehören zum Inhalt einer Website, wenn sie dort zum Abruf bereitstehen. Für öffentliche Stellen sind sie deshalb grundsätzlich erfasst, oft in großer Zahl. Typische Beispiele:

  • Formulare und Anträge

    Formulare, die ausgefüllt oder ausgedruckt werden, und die Hinweise dazu.

  • Satzungen, Ordnungen und Bekannt­machungen

    Zum Beispiel Prüfungs- und Studien­ordnungen von Hochschulen oder amtliche Bekannt­machungen von Kommunen.

  • Berichte und Broschüren

    Jahresberichte, Haushaltspläne, Informations­broschüren und Merkblätter.

  • Lehr- und Informations­material

    Skripte, Modul­handbücher, Vorlesungs­verzeichnisse und Informationen für Studierende und Beschäftigte.

Prioritäten setzen

Neue Dokumente sollten von Anfang an barrierefrei sein. Im Bestand lohnt es sich, mit häufig genutzten und für Verwaltungs­verfahren wichtigen Dokumenten zu beginnen.

Häufige Fragen

Gilt die BITV 2.0 auch für unsere Hochschule?

Das hängt vom Träger ab. Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes. Hochschulen der Länder unterliegen in der Regel dem Landesrecht, das vergleichbare Anforderungen stellt und häufig auf die BITV 2.0 oder die EN 301 549 Bezug nimmt.

Müssen alle älteren PDFs barrierefrei werden?

Nicht unbedingt. Die EU-Richtlinie nimmt Dateien aus Büro­anwendungen aus, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sofern sie nicht für laufende Verwaltungs­verfahren gebraucht werden. Später veröffentlichte Dokumente sind grundsätzlich erfasst. Wie Ihr Landesrecht das umsetzt, sollten Sie im Einzelfall prüfen.

Was ist der Unterschied zum BFSG?

Die Regeln für den öffentlichen Sektor gelten für öffentliche Stellen. Das BFSG betrifft Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienst­leistungen für Verbraucher anbieten. Beide stützen sich auf ähnliche Anforderungen. Mehr dazu auf der Seite BFSG.

Hilft EqualDoc bei der Erklärung zur Barrierefreiheit?

EqualDoc erstellt keine Erklärung zur Barrierefreiheit und stellt keine Bescheinigungen aus. Der Prüfbericht zeigt aber für jedes Dokument, was aufbereitet und geprüft wurde und welche Punkte offen sind. Das kann helfen, den Stand Ihrer Dokumente einzuschätzen.

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